Statuten des Arlesheimer Gewerbe und Industrievereins AGIV
1. Name, Dauer und Sitz
1.1. Name
Die Gewerbe- und Industriebetriebe in Arlesheim sind unter dem Namen AGIV – Gewerbe- und Industrieverein zusammengeschlossen.
1.2. Dauer
Die Dauer ist unbestimmt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1.3. Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohn- oder Geschäftssitz des Präsidiums.
2. Zweck
2.1. Grundsätze
Der AGIV vertritt die Interessen des Gewerbes und der Industrie nach den Grundsätzen der Privatwirtschaft und des Privateigentums.
2.2. Ziele
Insbesondere verfolgt er uneigennützig folgende Ziele:
· Stellungnahme zu beruflichen, wirtschaftlichen und gewerbepolitischen Tagesfragen
· Wahrung der Berufsinteressen der Handwerker-, Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe
· Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
· Vermittlung, Beratung und Wahrnehmung von Mitgliederinteressen in Fragen der kommunalen und kantonalen Behörden, in Kommissionen sowie Wirtschaftsgruppierungen
· Pflege des Solidaritätsgedankens und Förderung der freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern zur Stärkung des lokalen Gewerbes
· Durchführung von Veranstaltungen im Interesse des lokalen Gewerbes (Gewerbeausstellungen, Märkte etc.)
3. Mitgliedschaft
3.1. Arten der Mitgliedschaft
3.1.1. Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
3.1.2. Als Mitglied kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende natürliche Person und jede juristische Person aufgenommen werden, die in Handel, Gewerbe, Industrie und Dienstleistung tätig ist.
3.1.3. Als Passivmitglieder können natürliche Personen ernannt werden, die dem Verein, während mehrerer Jahre als Aktivmitglied angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind.
3.1.4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich für den Verein und die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben.
3.2. Aufnahme und Ernennung
3.2.1. Die Beitrittserklärung hat schriftlich/elektronisch an den Vorstand zu erfolgen. Die Generalversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme.
3.2.2. Die Ernennung zu Passiv- sowie Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.
3.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.3.1. Nur die Aktivmitglieder sind stimmberechtigt
3.3.2. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, den festgesetzten Jahresbeitrag fristgerecht zu bezahlen.
3.3.3. Die finanziellen Beitragspflichten, die jedes Mitglied zu erfüllen hat, werden verbindlich in einem separaten Beitragsreglement geregelt, welches integrierender Bestandteil dieser Statuten ist (Anhang 1)
3.4. Erlöschen der Mitgliedschaft
3.4.1. Die Mitgliedschaft erlischt
· durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann
· durch Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, durch Konkurs, durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma
· durch Ausschluss
3.4.2. Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwiderhandeln
3.4.3. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ausstehende, sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten
4. Organisation
4.1. Die Organe des Vereins sind:
· die Generalversammlung
· der Vorstand
· Spezialkommissionen
· Rechnungsrevision
4.2. Die Generalversammlung
4.2.1. Die Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt.
4.2.2. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Aktivmitglieder beantragen.
4.2.3. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Gewerbe- und Industrievereins. Sie hat über folgende Geschäfte zu befinden:
· Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
· Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandmitglieder
· Wahl der Rechnungsrevisoren
· Wahl der Stimmenzähler
· Festsetzung des Budgets
· Ernennung von Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern
· Ausschluss von Mitgliedern
· Beratung aller Geschäfte und Anträge des Vorstandes, von Spezialkommissionen oder Mitgliedern
· Revision der Statuten
· Beschlussfassung über alle Reglemente bei Änderungen
· Auflösung des Vereins
4.2.4. Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 20 Tage im Voraus durch Zirkular (elektronisch oder postalisch) und unter Aufzählung der Traktanden an die Mitglieder zu erfolgen.
4.2.5. Anträge von Mitgliedern, welche an der Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Präsidium mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich (elektronisch oder postalisch) eingereicht werden.
4.2.6. Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes werden durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst (Ausnahmen siehe Ziffer 6.1. und 6.2.).
4.2.7. Die Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst.
4.3. Der Vorstand
4.3.1. Der Vorstand besteht aus wenigstens 3 Mitgliedern und setzt sich aus folgenden Funktionen zusammen:
· Präsidium
· Protokollführung
· Finanzen
4.3.2. Er wird auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
4.3.3. Der Vorstand konstituiert sich selbst (Ausnahme siehe 4.2.3, Wahl des Präsidenten).
4.3.4. Der Verein wird durch den Vorstand nach aussen vertreten. Das Präsidium führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandmitglied.
4.3.5. Dem Vorstand obliegt:
· Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen
· Vorbereitung von Vereinsversammlungen
· Antrag an die Generalversammlung zur Aufnahme von Mitgliedern
· Einzug der Mitgliederbeiträge und Erstellung der Jahresrechnung
· Verwaltung des Vereinsvermögens
· Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben des Vereins ausserhalb des Budgets, gemäss Finanzreglement (Anhang 2)
· Vollzug der Vereinsbeschlüsse
4.3.6. Die Spesenvergütungen sind in einem separaten Entschädigungs- und Spesenreglement festgehalten (Anhang 3).
4.4. Spezialkommissionen
Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie aufgelöst.
4.5. Rechnungsrevision
4.5.1. Die ordentliche Generalversammlung wählt drei Revisionspersonen für eine Amtszeit von drei Jahren.
4.5.2. Amtsfolge: Neu gewählt wird nur die Ersatzperson für die Rechnungsprüfung, welche während der dreijährigen Amtszeit automatisch zur zweiten und ersten Revisionsperson nachrückt. Eine erneute Kandidatur ist möglich.
4.5.3. Die Revisionspersonen sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. Mindestens eine der Revisionspersonen muss an der ordentlichen Generalversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein.
5. Finanzen
5.1. Einnahmen
Die Einnahmen des Vereines setzen sich zusammen aus:
· Mitgliederbeiträgen
· Zinsen aus dem Vereinsvermögen
· allfälligen anderen Zuwendungen
· Veranstaltungen
· Sponsoringbeiträgen
5.2. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
6. Schlussbestimmungen
6.1. Revision der Statuten
Für die Abänderung der Statuten ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung erforderlich. Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden.
6.2. Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden.
6.3. Liquidation
Die Auflösung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er wird durch die Generalversammlung dazu beauftrag. Ein allfälliges Vermögen des Arlesheimer Gewerbe- und Industrievereins ist bei dessen Auflösung treuhänderisch der Wirtschaftskammer Baselland zu übergeben, ebenso sämtliche Akten.
6.4. Genehmigung und Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 17. März 2026 genehmigt und in Kraft gesetzt.
Arlesheim, 17. März 2026
Der Präsident Die Aktuarin
Philipp Hägeli Vera von Rotz-Gass